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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der CMR
Coatings
Stand: 17. November 2008
Sämtliche Abschlüsse und
Lieferungen erfolgen
ausschließlich auf Grund der
nachstehenden Bedingungen.
Sofern im Einzelfall
ausnahmsweise etwas anderes
gelten soll – insbesondere
Einkaufsbedingungen des
Käufers – bedarf dies
unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
Die Auslieferung von Ware
schließt die Anerkennung von
Geschäftsbedingungen des
Käufers nicht ein;
demgegenüber erklärt sich
der Käufer durch die
Warenannahme mit unseren
Bedingungen einverstanden.
I. Allgemeines
1. Unsere Angebote erfolgen
freibleibend. Aufträge sind
für uns erst verbindlich,
wenn und soweit wir sie
schriftlich bestätigt oder
mit deren Ausführung
begonnen haben. Das gleiche
gilt für Änderungen,
Ergänzungen und mündliche
Nebenabreden.
2. Vereinbarte Lieferzeiten
bzw. -termine werden nach
Möglichkeit eingehalten,
gelten jedoch nur als
ungefährer Anhaltspunkt und
nicht als verbindliche
Zusage. Bei Lieferverzug ist
der Käufer berechtigt, uns
eine angemessene Nachfrist
zu setzen und nach deren
erfolglosem Ablauf vom
Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatz wegen
Nichterfüllung kann der
Käufer nach Ablauf der
Nachfrist nur verlangen,
wenn der Lieferverzug bei
uns durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten
unseres gesetzlichen
Vertreters oder eines
unserer Erfüllungsgehilfen
eingetreten ist.
3. Bei Lieferungen, die
unseren Betrieb nicht
berühren (Streckengeschäft),
sind Liefertermine und
-fristen eingehalten, wenn
die Ware innerhalb der Frist
oder zum Termin den Betrieb
des Lohnherstellers oder
unseres Vorlieferanten
verlässt.
4. Teillieferungen sowie
Lieferungen von Mehr- oder
Mindermengen bis zu 10%
bleiben vorbehalten. Sofern
für bestimmte Produkte
größere Toleranzen
handelsüblich sind, gelten
Abweichungen in diesem
Rahmen als vertragsgemäß.
Mengenabweichungen werden
bei der Rechnungssumme
entsprechend berücksichtigt.
5. Nach Vertragsschluss
eintretende Erhöhungen von
Zöllen, Steuern und anderen
Abgaben gehen zu Lasten des
Käufers.
6. Ereignisse höherer
Gewalt, wozu auch
öffentlichrechtliche
Beschränkungen sowie Streik
und Aussperrung gehören,
berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der
Behinderung hinauszuschieben
oder vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten,
ohne zum Schadensersatz
verpflichtet zu sein. Dies
gilt auch bei
unvorhergesehenen sonstigen
Umständen, welche die
Herstellung oder den Versand
der Ware verhindern,
verzögern oder erschweren.
Insbesondere bei nicht
rechtzeitiger oder nicht
richtiger Selbstbelieferung
sowie Energie- bzw.
Rohstoffmangel. Bei
teilweisem oder völligem
Ausfall unserer
Bezugsquellen sind wir nicht
verpflichtet, uns bei
anderen Vorlieferanten
einzudecken.
II. Preise
Alle Preise verstehen sich
grundsätzlich EXW (Incoterms
2000) zuzüglich der am Tag
der Lieferung oder sonstigen
Leistung geltenden
gesetzlichen inländischen
Umsatzsteuer bzw.
vergleichbarer ausländischer
Steuer. Sollten sich die
Preise in der Zeit zwischen
Vertragsschluss und
Lieferung allgemein erhöhen,
so ist der Käufer
berechtigt, innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach
Mitteilung der Preiserhöhung
vom Vertrag zurückzutreten.
Für auf Dauer angelegte
Lieferverträge gilt dieses
Rücktrittsrecht nicht.
Die Preise in Angeboten und
Rechnungen beziehen sich auf
Standardgebinde. Für kleine
Mengen, Sonderanfertigungen
sowie gewünschte
Abweichungen von
Standardgebinden werden
Aufschläge gemäß den
Erläuterungen zu den AGB
berechnet.
III. Zahlung
1. Unsere Preise verstehen
sich stets zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preisberechnung erfolgt
auf Grund der von uns oder
unserem Lieferwerk bzw.
unseres Lohnherstellers
festgestellten Mengen bzw.
Gewichte.
2. Unsere Rechnungen sind
zahlbar sofort netto Kasse,
wenn nichts anderes
vereinbart ist. Befindet
sich der Käufer im Verzuge,
bleibt die Geltendmachung
eines weitergehenden
Schadens vorbehalten.
3. Schecks gelten erst dann
als Zahlung, wenn sie
eingelöst sind; im Übrigen
werden sie nur
erfüllungshalber angenommen.
Spesen gehen zu Lasten des
Käufers. So weit wir
Basiszinssätze mit dem
Käufer vereinbart haben,
sind wir berechtigt, eine
entsprechende Anpassung
vorzunehmen, sofern sich der
von der Deutschen Bundesbank
im Bundesanzeiger bekannt
gegebene Satz ändert.
4.
Der Käufer darf gegen unsere
Kaufpreisforderung nur mit
unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Die
Erhebung der Mängelrüge
befreit Kaufleute nicht von
der Verpflichtung der
Kaufpreiszahlung, es sei
denn, dass die Mängelrüge
von uns anerkannt ist; das
Erheben der Mängelrüge lässt
bei Nichtkaufleuten deren
Verpflichtung zur
Kaufpreiszahlung aus
Verträgen unberührt, die mit
der beanstandeten Lieferung
in keinem Zusammenhang
stehen.
IV. Zahlungsverzug und
Bonitätszweifel
Zahlungsverzug setzt mit
Fälligkeit der Forderung
ein. Bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt, für den
geschuldeten Betrag
Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu
berechnen. Die
Geltendmachung und der
Nachweis eines höheren oder
niedrigeren Schadens bleiben
sowohl dem Verkäufer als
auch dem Käufer vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug werden
sämtliche offene Rechnungen
sofort zur Zahlung fällig.
Alle gewährten Rabatte, Boni,
Skonti und sonstigen
Vergütungen werden
hinfällig. Des Weiteren
behalten wir uns das Recht
vor, von den bestehenden
Verträgen zurückzutreten.
Dieses Recht steht uns auch
zu, wenn Umstände bekannt
werden, die an der Bonität
des Käufers zweifeln lassen
(Kreditunwürdigkeit,
Insolvenzantrag, Käufer
überschreitet durch Abruf
von Ware sein Kreditlimit,
Nichtzahlung fälliger
Rechnungen, etc.). Ferner
sind wir berechtigt,
Barzahlung vor weiteren
Lieferungen zu verlangen
sowie nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
Ist der Käufer trotz
entsprechender Aufforderung
nicht zur Vorkasse oder dazu
bereit, eine geeignete
Sicherheit für die ihm
obliegende Leistung zu
stellen, so sind wir, soweit
wir selbst noch nicht
geleistet haben, zum
Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
V. Lieferung
1. Die Gefahren des
Transports ab Lieferstelle
gehen stets zu Lasten des
Käufers, auch bei
frachtfreien Lieferungen
bzw. Lieferungen frei Haus,
außer wenn wir den Transport
mit eigenen Fahrzeugen von
unserem Betrieb oder Lager
aus durchführen. Das Abladen
und Einlagern ist in jedem
Fall Sache des Käufers.
2. Bei Selbstabholung von
der Lieferstelle obliegt dem
Käufer bzw. seinem
Beauftragten das Beladen der
Transportfahrzeuge und die
Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften zum Transport
gefährlicher Güter.
3. Soweit unsere Mitarbeiter
beim Auf- und Abladen
behilflich sind, handeln sie
auf das alleinige Risiko des
Käufers und nicht als unsere
Erfüllungsgehilfen; eine
Haftung für dabei
entstehende Schäden
übernehmen wir nicht.
4. Sämtliche sich auf den
Versand beziehenden
Regelungen gelten
entsprechend bei der
Belieferung durch dritte
Beförderungsunternehmen,
soweit aus deren Verhalten
eine Haftung des Verkäufers
hergeleitet werden könnte;
die Haftung der Dritten
bleibt hiervon unberührt.
5. Frachterhöhungen nach
Vertragsschluss sowie
Extrakosten, die durch
Behinderung oder Verzögerung
des Transports durch von uns
nicht zu vertretende
Umstände entstehen, gehen zu
Lasten des Käufers. Nehmen
wir Waren ganz oder
teilweise zurück, trägt der
Käufer die dadurch
entstehenden Kosten, ohne
dass es auf den Grund der
Rücknahme ankommt.
6. Erfolgt die Lieferung in
Leihbehältern, so sind diese
innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Lieferung
restentleert und frachtfrei
an uns zurückzusenden.
Verlust und Beschädigung
einer Leihverpackung gehen
zu Lasten des Käufers, wenn
der Verlust oder die
Beschädigung von ihm zu
vertreten ist.
Leihverpackungen dürfen
nicht anderen Zwecken oder
zur Aufnahme anderer
Produkte dienen. Sie sind
lediglich für den Transport
der gelieferten Ware
bestimmt. Beschriftungen
dürfen nicht entfernt
werden.
7. Einwegverpackungen werden
von uns nicht
zurückgenommen; im
Geltungsbereich der
Verpackungsverordnung nennen
wir dem Käufer einen
Dritten, der die
Verpackungen entsprechend
der Verpackungsverordnung
einem Recycling zuführt.
VI. Beschaffenheit der Ware,
Verwendung und Verarbeitung
1. Als Beschaffenheit der
Ware gilt grundsätzlich nur
die ausdrücklich vertraglich
vereinbarte oder in den
Produktbeschreibungen,
Spezifikationen und
Kennzeichnungen des
Verkäufers beschriebene
Beschaffenheit. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbeaussagen des
Verkäufers sowie für die
Ware einschlägige
identifizierte Verwendungen
nach der Europäischen
Chemikalienverordnung REACH
stellen weder
Beschaffenheitsangaben noch
eine nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung
dar.
2. Eigenschaften von Mustern
oder Proben sind nur
verbindlich, soweit sie
ausdrücklich als
Beschaffenheit der Ware
vereinbart worden sind.
3. Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsangaben sowie
sonstige Angaben sind nur
dann Garantien, wenn sie als
solche ausdrücklich
vereinbart und bezeichnet
worden sind.
VII. Anwendungstechnische
Beratung
1. Soweit wir
Beratungsleistungen
erbringen, geschieht dies
nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über
Eignung und Anwendung der
gelieferten Waren sind
unverbindlich und befreien
den Käufer nicht von eigenen
Prüfungen und Versuchen.
Dies gilt insbesondere, wenn
durch den Käufer
Verdünnungen, Härter,
Zusatzlacke oder sonstige
Komponenten beigemischt
werden, die nicht von uns
bezogen wurden.
VIII. Gewährleistung –
Pflichten des Käufers
1. Für Sachmängel, zu denen
auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften
zählt, haften wir gegenüber
Kaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen
Rechts gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen
nach unserer Wahl auf
Wandlung, Minderung oder
Ersatzlieferung, wenn neben
den gesetzlichen die
folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a. Der Käufer hat die Ware
und ihre Verpackung
unverzüglich bei der
Anlieferung nach den
handelsüblichen
Gepflogenheiten auf Art,
Menge und Beschaffenheit zu
untersuchen. Wird die Ware
in Versandstücken geliefert,
so hat der Käufer zusätzlich
die Etikettierung eines
jeden einzelnen
Versandstückes auf
Übereinstimmung mit der
Bestellung zu überprüfen.
b. Bei der Untersuchung
festgestellte Mängel hat der
Käufer uns gegenüber binnen
8 Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich oder
fernschriftlich zu rügen.
c. Unterlässt der Käufer die
jeweilige Untersuchung oder
rügt einen festgestellten
oder feststellbaren Mangel
nicht fristgemäß, so
verliert er hinsichtlich der
gestellten und/oder
feststellbaren Mängel
jeglichen Anspruch auf
Gewährleistung. Das gleiche
gilt im Fall einer
irrtümlicheren
Falschlieferung, und zwar
auch bei einer so
erheblichen Abweichung, dass
eine Genehmigung der Ware
durch den Käufer als
ausgeschlossen betrachtet
werden musste.
d. Zeigt sich später ein
Mangel, der trotz einer
sorgfältigen Untersuchung
nicht erkennbar war
(versteckter Mangel), so ist
dieser Mangel unverzüglich
nach seiner Entdeckung wie
vorstehend zu rügen.
Anderenfalls gilt die Ware
auch insoweit als
vertragsgemäß. Die
Beanstandung eines
versteckten Mangels ist
spätestens mit Ablauf von 8
Wochen nach Erhalt der Ware
ausgeschlossen.
e. Verschafft uns der Käufer
nicht die Möglichkeit, seine
Beanstandungen zu überprüfen
oder stellt er uns auf
Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung,
können die geltend gemachten
Gewährleistungsansprüche
nicht berücksichtigt werden.
2. Gegenüber Nichtkaufleuten
haften wir für Sachmängel,
zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften
zählt, gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen
wahlweise auf Wandlung,
Minderung oder
Ersatzlieferung, wenn neben
den gesetzlichen die
folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a. Dem Nichtkaufmann
obliegen die vorstehenden
Untersuchungsverpflichtungen
wie dem Kaufmann. Die
Anforderungen, die an die
Kenntnisse des Käufers bei
der Warenprobe gestellt
werden, richten sich jedoch
nicht nach der
Handelsüblichkeit, sondern
nach den Gegebenheiten, die
von dem Käufer auf Grund
seiner gewerblichen Stellung
zu erwarten sind.
b. Sofern der Käufer bei der
Untersuchung Mängel
feststellt, hat er diese dem
Verkäufer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Im
Übrigen hat jede
Mängelanzeige während der
gesetzlich vorgesehenen
Fristen in schriftlicher
Form zu erfolgen. Unterlässt
der Käufer die jeweilige ihm
zumutbare Untersuchung sowie
die schriftliche
Mängelanzeige oder versäumt
er die für ihn geltenden
Rügefristen, so verliert
hinsichtlich der
festgestellten und/oder
feststellbaren Mängel
jegliche
Gewährleistungsansprüche.
Das gleiche gilt im Falle
einer irrtümlichen
Falschlieferung.
IX. Haftung für Schäden
1. Für Schäden, die durch
Mängel der Kaufsache,
irrtümliche Falschlieferung
oder Mängel der Verpackung
an Rechtsgütern des Käufers
einschließlich eines
Vermögens entstehen, haften
wir wie folgt:
a) Soweit Schäden durch
Einhaltung der Prüfpflichten
des Käufers hätten vermieden
werden können, ist jede Art
der Haftung unsererseits
ausgeschlossen, bei
Nichtkaufleuten jedoch dann
nicht, wenn der Schaden auf
grob fahrlässiges Verhalten
unsererseits zurückzuführen
ist.
b) Soweit Schäden trotz
Einhaltung der Prüfpflichten
des Käufers entstehen,
haften wir nur für grob
fahrlässige
Vertragsverletzung durch
unsere gesetzlichen
Vertreter – Nichtkaufleuten
gegenüber auch für grob
fahrlässige
Vertragsverletzung unserer
Erfüllungsgehilfen.
2. Für andere als die
vorstehenden geregelten
Schäden stehen wir
unabhängig vom Haftungsgrund
nur ein, wenn sie durch eine
grob fahrlässige Handlung
unsererseits oder eines
unserer Erfüllungsgehilfen
verursacht worden ist.
3. Bei Verkauf nach Muster
werden die Eigenschaften der
Muster bzw. Proben nicht
zugesichert; vielmehr
handelt es sich um
unverbindliche
Ansichtsstücke, welche die
Ware ungefähr beschreiben.
Entsprechendes gilt bei
Analysenangaben, wenn nicht
bestimmte Werte ausdrücklich
zugesichert worden sind.
4. Wir haften nicht für die
Eignung der Ware für die vom
Käufer beabsichtigten
Zwecke. Unsere
anwendungstechnische
Beratung, Auskünfte oder
Empfehlungen erfolgen nach
bestem Wissen. Da die
tatsächlich erfolgende
Anwendung außerhalb unseres
Einflusses liegt und ihre
Gegebenheiten nicht sämtlich
vorhersehbar sind, können
schriftliche und mündliche
Hinweise, Ratschläge usw.
nur unverbindlich erteilt
werden. Insbesondere
befreien sie den Käufer
nicht von der Prüfung
unserer Produkte und Waren
auf ihre Eignung für die
beabsichtigten Verfahren und
Zwecke.
5. Eine etwaige Haftung
unsererseits auf der
Grundlage des
Produkthaftungsgesetzes
bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Ware
geht erst mit voller
Bezahlung des Kaufpreises
und aller anderen, auch der
künftig entstehenden
Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns
auf den Käufer über. Solange
der Käufer seine
Verbindlichkeiten uns
gegenüber ordnungsgemäß
erfüllt, ist er zur
Weiterverwendung im üblichen
Geschäftsgang befugt.
2. Wir sind berechtigt, ohne
Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung die
Vorbehaltsware vom Käufer
herauszuverlangen, falls
dieser seinen
Verpflichtungen trotz
Fristsetzung nicht
nachkommt. In der
Warenrücknahme liegt ein
Rücktritt vom Vertrag nur
dann, wenn wir dies
schriftlich erklären.
3. Der Käufer tritt
hierdurch die sich aus der
Weiterverwendung (z. B.
Verkauf) der Vorbehaltsware
ergebenden Ansprüche gegen
Dritte mit sämtlichen
Nebenrechten zur Sicherung
aller unserer Forderungen an
uns ab. Wird Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Sachen
zu einem Gesamtpreis
veräußert, beschränkt sich
die Abtretung auf den
anteiligen Betrag unserer
Rechnung für die
Vorbehaltsware. Wird
Vorbehaltsware nach
Verarbeitung mit Waren
Dritter verkauft, bezieht
sich die Abtretung auf den
Teil der Forderung des
Käufers, dem unser
Miteigentumsanteil
entspricht. Verwendet der
Käufer die Vorbehaltsware im
Rahmen eines Werk- (oder
ähnlichen) Vertrages, so
tritt er die (Werklohn-)Forderung
in Höhe des Rechnungswertes
unserer hierfür eingesetzten
Waren an uns ab.
4. Der Käufer ist bei
ordnungsgemäßem
Geschäftsgang zur Einziehung
seiner Forderungen aus einer
Weiterverwendung der
Vorbehaltsware ermächtigt.
Auf unser Verlangen hat der
Käufer die Abtretung seinen
Abnehmern mitzuteilen, sich
jeder Verfügung über die
Forderungen zu enthalten,
uns alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand
der in unserem Eigentum
stehenden Waren und die an
uns abgetretenen Forderungen
zu geben sowie die
Unterlagen zur
Geltendmachung der
Abtretungen auszuhändigen.
Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware und die
abgetretenen Ansprüche sind
uns unverzüglich
mitzuteilen.
5. Der Käufer ist
verpflichtet, die
Vorbehaltsware sorgfältig zu
verwahren und auf eigene
Kosten gegen Abhandenkommen
und Beschädigung zu
versichern. Er tritt seine
Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen
hierdurch im Voraus an uns
ab. Wir nehmen diese
Abtretung an.
6. Eine Be- oder
Verarbeitung der
Vorbehaltsware durch den
Käufer oder einen von ihm
beauftragten Dritten erfolgt
stets für uns, ohne dass uns
hieraus Verpflichtungen
entstehen. Wir gelten als
Hersteller i. S. d. § 950 BGB
und erwerben Eigentum an den
Zwischen- und
Enderzeugnissen mindestens
in Höhe des Rechnungspreises
unserer Vorbehaltsware.
Käufer bzw. jeweiliger
Besitzer sind nur Verwahrer
für uns. Bei einer
Weiterverarbeitung mit Waren
Dritter steht uns das
Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis der
Rechnungswerte der
verarbeiteten Waren zu.
Entsprechendes gilt gemäß §§
947, 948 BGB bei Verbindung
oder Vermischung von
Vorbehaltsware mit anderen
Waren.
7. Unser Eigentumsvorbehalt
gemäß den vorstehenden
Bestimmungen bleibt auch
bestehen, wenn einzelne
Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden
und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Falls der
Wert der uns hiernach zur
Verfügung stehenden
Sicherungen den Gesamtbetrag
der noch offenen Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt,
sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten
nach eigener Wahl
verpflichtet.
8. Soweit der
Eigentumsvorbehalt nach dem
Recht des Landes, in dem
sich die gelieferte Ware
befindet, nicht wirksam sein
sollte, hat der Käufer auf
unser Verlangen eine
gleichwertige Sicherheit zu
bestellen. Kommt er diesem
Verlangen nicht nach, können
wir ohne Rücksicht auf
vereinbarte Zahlungsziele
sofortige Bezahlung
sämtlicher offenen
Rechnungen verlangen.
XI. Wiederverkaufsrabatte
Wir gewähren alle
Wiederverkaufsrabatte
lediglich unter dem
Vorbehalt der
ordnungsgemäßen Abwicklung
aller Geschäfte. Als
ordnungsgemäß abgewickelt
gelten die Geschäfte erst
dann, wenn das Konto des
Abnehmers ausgeglichen ist
und alle Schecks zwecks
Bezahlung unserer
Lieferungen eingelöst sind.
Andernfalls werden alle im
laufenden Wirtschaftsjahr
gewährten Rabatte hinfällig
und sind vom Käufer zu
bezahlen.
XII. Annullierungskosten
Tritt der Käufer
unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück, so
kann der Verkäufer
unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen,
15% des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung
des Auftrags entstandenen
Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern. Dem Käufer
bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens
vorbehalten.
XIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers –
aus welchem Rechtsgrund auch
immer – verjähren in einem
Jahr. Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie
Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Fristen.
XIV.
Außenwirtschaftsrechtliche
Bestimmungen
Sofern für die Erfüllung der
angebotenen Rechtsgeschäfte,
Lieferungen oder Leistungen
eine Genehmigung nach
deutschem oder europäischem
Außenwirtschaftsrecht oder
den
US-Export-Kontrollbestimmungen
erforderlich ist, ist die
vertragliche Erfüllung
aufschiebend bedingt. Wird
diese Genehmigung nicht
erteilt oder eingehalten
oder werden inhaltliche
Nebenbestimmungen nicht
erfüllt, so befreit dies den
Verkäufer von der
Verpflichtung zur
Vertragserfüllung. Der
Käufer verpflichtet sich, im
Genehmigungsverfahren
konstruktiv mitzuwirken und
insbesondere sämtliche
notwendigen Dokumente zu
beschaffen. Hierbei
anfallende Kosten und
Gebühren sind vom Käufer zu
tragen.
Die Beachtung und
Durchführung der relevanten
außenwirtschaftsrechtlichen
Bestimmungen (z. B.
Exportkontrollbestimmungen,
Importlizenzen,
Devisentransfergenehmigungen
etc.) und sonstigen
außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltenden
Gesetze fällt ausschließlich
in den Verantwortungsbereich
des Käufers. Die
außenwirtschaftsrechtlichen
Informationen, die der
Verkäufer nach bestem Wissen
gibt, sind unverbindlich.
Sie entbinden den Käufer
nicht davon, die Einhaltung
der
außenwirtschaftsrechtlichen
Vorschriften im Hinblick auf
die Produkte selbst zu
prüfen.
Die Abgabe einer
Boykotterklärung im
Außenwirtschaftsverkehr ist
unwirksam (§ 4a AWV).
XV. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen
unserer Geschäftsbeziehungen
anfallende personenbezogene
Daten über den Käufer und
übermitteln diese ggf. an
Dritte, an denen wir eine
Beteiligung halten und/oder
vertraglich verbunden sind.
XVI. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anwendbares
Recht
Für die Geschäftsbedingungen
und gesamten
Rechtsbeziehungen gilt
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Das UN-Kaufrecht (CISG)
findet keine Anwendung.
Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen
sowie Gerichtsstand ist
Rinteln. Darüber hinaus ist
der Verkäufer berechtigt,
nach seiner Wahl eigene
Ansprüche am Gerichtsstand
des Käufers geltend zu
machen. Dem Käufer ist es
nicht gestattet, vor anderen
Gerichten als dem Gericht
der Klage Widerklage zu
erheben oder vor anderen
Gerichten als dem Gericht
der Klage mit seiner
Forderung gegen die
Klageforderung aufzurechnen.
XVII. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in
diesen Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen
unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 17. November 2008 |